Bei den sogenannten bevorrechtigten Gläubigern handelt es sich um Unterhaltsgläubiger oder um Personen, die Ansprüche aus unerlaubter Handlung (beispielsweise einer Körperverletzung, eines Diebstahls etc.) geltend machen können. Diese Gläubiger werden als besonders schutzwürdig betrachtet. Daher setzt das Vollstreckungsgericht für diese Gläubiger die Beträge individuell fest. Alle anderen Gläubiger zählen automatisch zu den nicht bevorrechtigten Gläubigern.
Berechnungsgrundlagen
„Bevorrechtigt“ versus „nicht bevorrechtigt“: Warum die Gläubigerkategorie eine Rolle spielt
Einen wichtigen Schritt für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens nehmen Sie bereits vor der eigentlichen Berechnung vor: Stellen Sie zunächst fest, mit welcher Art Gläubiger Sie es zu tun haben. Davon hängt ab, wie Sie rechnen. Welcher Gläubiger das Entgelt des Mitarbeiters pfändet, erfahren Sie aus dem Pfändungsbeschluss.
