Arbeitsrecht

Betriebsratstätigkeit im Urlaub des Betriebsratsmitglieds muss nicht ausgeglichen werden

Betriebsratsmitglieder haben praktisch freie Hand bei der Einteilung der Zeit, die sie für ihr Ehrenamt aufwenden. Und das aus gutem Grund. Sollen sie ihr Amt doch möglichst unbeeinflusst von Interessen des Arbeitgebers ausüben können. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie frei von sämtlichen Regeln sind.

Burkhard Boemke

09.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Betriebsratsvorsitzender nahm für 5 Tage Urlaub. 2 Tage, nachdem sein Arbeitgeber den Urlaub genehmigt hatte, kündigte der Betriebsratsvorsitzende eine Betriebsversammlung an, die während seines Urlaubs stattfinden sollte. Nach Angaben des Betriebsratsvorsitzenden musste er seinen Urlaub dann auch für insgesamt über 18 Stunden unterbrechen, um die Betriebsversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten. Er verlangte vom Arbeitgeber eine Zeitgutschrift in dieser Höhe auf seinem Arbeitszeitkonto. Der Arbeitgeber sah dafür aber keinen Grund. Der Betriebsratsvorsitzende habe sich schließlich im Urlaub befunden, eine Freistellung von der Arbeitsleistung sei währenddessen gar nicht möglich gewesen, also müsse auch keine Zeitgutschrift erfolgen.

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