Betriebsratsanhörung zur Kündigung darf nur bei leitenden Angestellten unterbleiben
Der Betriebsrat redet bei personellen Einzelmaßnahmen, insbesondere Einstellungen und Versetzungen, mit. Zudem ist er vor jeder Kündigung
anzuhören. Anders ist dies nur bei leitenden Angestellten. Doch nicht jede Führungskraft ist automatisch leitender Angestellter. Entscheidend sind nicht Stellenbezeichnung oder Hierarchieebene, sondern die tatsächlich übertragenen Befugnisse und der unternehmerische
Entscheidungsspielraum.
Ein Arbeitnehmer war seit August 2010 zunächst als Leiter der Rechtsabteilung beschäftigt. Seit Januar 2021 war sein Aufgabenbereich erweitert worden. Er befasste sich für verschiedene Konzernunternehmen insbesondere mit dem Management rechtlicher Risiken, Unternehmenstransaktionen sowie der Erstellung und Begleitung von Verträgen. Er gehörte der Führungsebene unmittelbar unterhalb des Vorstands an und verfügte über Gesamtprokura.Im Dezember 2025 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30.06.2026 und stellte den Arbeitnehmer bis dahin unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei. Den Betriebsrat hörte er zuvor nicht an. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er bestritt das Vorliegen eines Kündigungsgrundes und rügte insbesondere die unterbliebene Betriebsratsanhörung. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass die Bereiche Recht und Compliance zusammengelegt worden und der bisherige Arbeitsplatz dadurch entfallen sei..
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