Arbeitsrecht

Betriebsrat redet mit: Beförderung ist als Versetzung mitbestimmungspflichtig

Der Betriebsrat redet bei personellen Einzelmaßnahmen, insbesondere Einstellungen und Versetzungen, mit. Wollen Sie einen bereits bei Ihnen tätigen Arbeitnehmer befördern, stellt dies eine Versetzung dar, wenn damit die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden ist. Ohne den Betriebsrat geht es dann nur, wenn der Arbeitnehmer in der neuen Position ein leitender Angestellter wird. Damit ist jedoch nicht jede Vorgesetztenfunktion erfasst, und auf die Benennung der Stelle allein kommt es auch nicht an.
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Burkhard Boemke

11.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war als Orchestermusiker, Vorspieler der Cellogruppe und Pressesprecher bei einem Landesorchester tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für Kulturorchester Anwendung. Der Arbeitgeber hatte in der Vergangenheit erfolglos versucht, Stellen für den Marketingleiter und den künstlerischen Manager zu besetzen.

Schließlich entschied er sich, den Arbeitnehmer zu befördern und auf der neu geschaffenen Stelle „Direktor für Marketing, Akquise, Projektmanagement“ und als Pressesprecher bis zum Ende der Spielzeit 2024/25 zu beschäftigen.

Es wurde ein Änderungsvertrag unterzeichnet, nach dem der Arbeitnehmer ab 21.10.2024 in der neuen Funktion allein der Geschäftsführung unterstellt war.

Hiermit war der beim Arbeitgeber gebildete Betriebsrat nicht einverstanden. Er machte einen Verstoß gegen die Mitbestimmung geltend, weil er vor der personellen Einzelmaßnahme nicht beteiligt worden sei.

Der Arbeitgeber verwies darauf, dass es sich um eine Stelle als leitender Angestellter handele. Schließlich beantragte der Betriebsrat die Aufhebung der Versetzung des Arbeitnehmers auf die neue Position.

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