Betriebsrat kann Einstellung ohne Ausschreibung verhindern
Der Betriebsrat redet insbesondere bei personellen Einzelmaßnahmen, wie Einstellungen, Versetzungen oder Eingruppierungen mit.
Doch der Herr im Hause sind immer noch Sie als Arbeitgeber. Schließlich kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Maßnahme nicht ohne triftigen Grund verweigern. Diese sind im Betriebsverfassungsgesetz einzeln aufgezählt. Hierzu gehört auch eine unterbliebene oder fehlerhafte interne Ausschreibung, die der Betriebsrat zuvor verlangt hatte.
Bei einem Klinikbetreiber war ein Betriebsrat gewählt worden. Dieser verlangte, dass alle zu besetzenden Arbeitsplätze zunächst innerhalb des Betriebs auszuschreiben seien. Dies setzte der Arbeitgeber ab 2019 um.
Bei der Ausschreibung einer Chefarztstelle kam es dann zum Streit. Der Arbeitgeber entschied sich für einen bereits bei ihm beschäftigten Professor und wollte eine Teilversetzung aussprechen. Der Betriebsrat verweigerte jedoch die Zustimmung. Bereits die Stellenausschreibung sei nicht korrekt erfolgt, weil der Umfang der Arbeitszeit nicht konkret festgelegt worden sei.
Dies sah der Arbeitgeber anders. Der Betriebsrat sei vollumfänglich vor der personellen Maßnahme unterrichtet worden. Es bestehe kein Zustimmungsverweigerungsgrund. Die Ausschreibung habe sich sowohl auf eine Teilzeit- als auch einer Vollzeitstelle bezogen. Der mögliche Umfang sei mit den Bewerbern individuell besprochen worden.
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