Arbeitsrecht
Betriebsrat darf nicht benachteiligt oder begünstigt werden
Wird ein Arbeitnehmer in den bei Ihnen gebildeten Betriebsrat gewählt, erhält er gleichwohl weiterhin seine Vergütung. Dies gilt unabhängig davon, ob er während der Arbeitszeit teilweise oder vollständig seine Betriebsratstätigkeit ausübt. Schließlich dürfen Sie
Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligen. Schwierig kann es jedoch werden, wenn bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern
festgestellt werden muss, wie und nach welchen Grundsätzen sie zu entlohnen sind. „Richtige“ Arbeit wird von diesen
schließlich nicht mehr erbracht.
Burkhard Boemke
14.07.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war seit 1985 bei einem Automobilunternehmen tätig. Er fing dort als KfZ-Mechaniker an. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Branchentarifvertrag der Metallindustrie Anwendung.Der Arbeitnehmer absolvierte mehrere Fortbildungen und erhielt seine Vergütung schließlich nach der Entgeltgruppe 12. Ab Februar 2013 war er freigestelltes Betriebsratsmitglied und erhielt ab August 2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 13. Seit Januar 2022 befand sich der Arbeitnehmer in der Aktivphase der Altersteilzeit im Blockmodell. Der Arbeitgeber überprüfte im Jahr 2023 die Vergütung aller Betriebsratsmitglieder. Er teilte mit, dass der Arbeitnehmer zu hoch eingruppiert sei. Richtig sei nach Ermittlung vergleichbarer Arbeitnehmer die Entgeltgruppe 12. Diese gelte nunmehr ab August 2023, da anderenfalls eine unzulässige Begünstigung als Betriebsratsmitglied vorliege. Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er klagte auf die Differenz zwischen Entgeltgruppe 12 und 13. Der Arbeitgeber habe schon die Vergleichsgruppe falsch gebildet.
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