Arbeitsrecht

Betriebsrat darf bei Eingruppierungen mitbestimmen

Bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat Ihr Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie dieses nicht umgehen. Lassen Sie den Betriebsrat nämlich außen vor, kann dieser seine Rechte durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren sichern. Dann kann die Aufhebung Ihrer personellen Maßnahme die Folge sein (z. B. bei einer Einstellung). Bei einer Ein- oder Umgruppierung kann von den Gerichten auch eine Verpflichtung ausgesprochen werden, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten zu müssen.

Burkhard Boemke

14.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

In einem Nahverkehrsbetrieb war ein Betriebsrat gewählt worden. Der Arbeitgeber war Mitglied im Arbeitgeberverband und die Belegschaft war teilweise tarifgebunden über die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG).

Der Arbeitgeber wollte ab März 2021 den Tarifvertrag der GDL anwenden, weil dies die Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb sei. Dies werde aus dem Ergebnis der letzten Betriebsratswahl und anhand weiterer Indizien abgeleitet.

Als er Umgruppierungen wegen Stellenwechsel und Eingruppierungen bei Neueinstellungen vornahm, beantragte er die Zustimmung des Betriebsrats. Er teilte dabei Entgeltgruppen aus dem Tarifvertrag mit, den der Arbeitgeberverband mit der GDL abgeschlossen hatte. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. Es sei nicht geklärt, ob die Tarifverträge der GDL überhaupt anzuwenden seien. Bloße Annahmen genügten hierfür nicht.

Der Arbeitgeber setzte die Ein- und Umgruppierungen gleichwohl um. Die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich und er müsse kein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten. Daraufhin klagte der Betriebsrat.

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