Arbeitsrecht
Betriebsrat bestimmt nicht bei Einrichtung, aber bei Nutzung der internen Meldestelle für Hinweisgeber mit
Am 02.07.2023 trat zum ersten Mal in Deutschland ein Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Vorgabe war – wie so oft – eine
Richtlinie der Europäischen Union. Die Folge ist ein weitreichender Schutz für Hinweisgeber, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelungen haben es vor allem für Sie als Arbeitgeber in sich. Es beginnt mit der Pflicht zur Einrichtung sogenannter Meldestellen.
Burkhard Boemke
16.06.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Bei einem Arbeitgeber, der ein Senioren- und Pflegeheim mit ca. 480 Mitarbeitern betrieb, musste eine sogenannte interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eingerichtet werden. Diese wurde in einer weiteren Gesellschaft angesiedelt. Dazu veröffentlichte der Arbeitgeber auf dem internen „QM-Laufwerk“ eine Verfahrensanweisung zum HinSchG.
Der im Unternehmen gebildete Betriebsrat sah sich übergangen. Er machte dem Arbeitgeber gegenüber ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung eines internen Hinweisgebersystems geltend. Der Arbeitgeber sah hier jedoch keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats betroffen, weil eine Pflicht der Mitarbeiter zur Meldung von Verstößen nicht bestehe. Die Bildung der internen Meldestelle betreffe lediglich die Organisation und nicht die Ordnung des Betriebs.
Der Betriebsrat setzte dem Arbeitgeber daraufhin eine Frist zur Beteiligung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei der Ausgestaltung des internen Meldeweges. Das HinSchG gebe hierfür Gestaltungsspielräume.
Nachdem der Arbeitgeber die Frist verstreichen ließ, zog der Betriebsrat mit seinem Ansinnen vor Gericht.
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