Ein Unternehmen erhielt die Anordnung/Ankündigung einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund vom 31.7.2025. Es legte dagegen Widerspruch ein und beantragte die aufschiebende Wirkung. Das „Rechtsmittel“ scheiterte aber in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht (SG) bereits an der Zulässigkeit. Das LSG bestätigte die Entscheidung des SG: Bei dem Schreiben vom 31.7.2025 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Damit geht der eingelegte Widerspruch ins Leere und kann keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Nur gegen Verwaltungsakte
Gegen jeden Verwaltungsakt der Sozialversicherungsträger, der zu Ihrem Nachteil ergeht, können Sie sich mit einem Widerspruch wehren. Das Widerspruchsverfahren ist ein Vorverfahren, das der Klageerhebung in allen Zweigen der Sozialversicherung verbindlich vorgeschaltet ist. In der Rentenversicherung kann gegen einen Bescheid in bestimmten Fällen auch ohne Vorverfahren Klage erhoben werden. Den Widerspruch legen Sie bei dem Sozialversicherungsträger ein, der den Verwaltungsakt erlassen hat. Ihr Widerspruch kann folgende Konsequenzen haben:
