Lohnsteuer und Sozialversicherung

Betriebsprüfung angekündigt? Warum ein Widerspruch zwecklos ist und nur die richtige Vorbereitung hilft

Gegen Verwaltungsakte der Sozialversicherungsträger – beispielsweise einen Betriebsprüfungsbescheid – können Sie sich mit einem Widerspruch wehren. Dieser lässt sich leicht einlegen, ist kostenfrei und führt hin und wieder zum Erfolg. Gegen die Ankündigung einer Betriebsprüfung ist der Widerspruch allerdings nicht das richtige Rechtsmittel. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) NRW (vom 14.1.2026, Az. L 15 U 472/25 B ER).

Britta Schwalm

04.05.2026 · 1 Min Lesezeit

Ein Unternehmen erhielt die Anordnung/Ankündigung einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund vom 31.7.2025. Es legte dagegen Widerspruch ein und beantragte die aufschiebende Wirkung. Das „Rechtsmittel“ scheiterte aber in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht (SG) bereits an der Zulässigkeit. Das LSG bestätigte die Entscheidung des SG: Bei dem Schreiben vom 31.7.2025 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Damit geht der eingelegte Widerspruch ins Leere und kann keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Nur gegen Verwaltungsakte

Gegen jeden Verwaltungsakt der Sozialversicherungsträger, der zu Ihrem Nachteil ergeht, können Sie sich mit einem Widerspruch wehren. Das Widerspruchsverfahren ist ein Vorverfahren, das der Klageerhebung in allen Zweigen der Sozialversicherung verbindlich vorgeschaltet ist. In der Rentenversicherung kann gegen einen Bescheid in bestimmten Fällen auch ohne Vorverfahren Klage erhoben werden. Den Widerspruch legen Sie bei dem Sozialversicherungsträger ein, der den Verwaltungsakt erlassen hat. Ihr Widerspruch kann folgende Konsequenzen haben:

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