Die geschenkten Lose an sich führen als bloße Gewinnchance noch nicht zu lohnsteuer- und beitragspflichtigem Entgelt. Gewinnen die Mitarbeiter etwas, gilt Folgendes:
- Sind alle Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt und ist die Teilnahme nicht an eine besondere Leistung der einzelnen Arbeitnehmer geknüpft, gehören die Preise aus der Tombola zu den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung und stellen im Rahmen der 110-€-Grenze grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Eine Tombola kann auch nur für einen begrenzten Teilnehmerkreis organisiert werden, beispielsweise nur für Arbeitnehmer, die sich durch besonderes berufliches Verhalten hervorgetan haben. In diesem Fall sind die Verlosungsgewinne als sonstige Sachbezüge immer steuer- und beitragspflichtig.
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