Leserfrage

„Betriebsfeier: Dürfen Mitarbeiter ohne Entgeltanrechnung etwas gewinnen?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Britta Schwalm

07.07.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Unser Unternehmen plant, ein großes Jubiläumsfest zu veranstalten und im Rahmen dieser Feier eine Tombola auszurichten. Zählt es zum lohnsteuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn Mitarbeiter bei der Verlosung etwas gewinnen und gelten dabei Freibeträge, auf die wir achten müssen?

ANTWORT

Die geschenkten Lose an sich führen als bloße Gewinnchance noch nicht zu lohnsteuer- und beitragspflichtigem Entgelt. Gewinnen die Mitarbeiter etwas, gilt Folgendes:

  1. Sind alle Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt und ist die Teilnahme nicht an eine besondere Leistung der einzelnen Arbeitnehmer geknüpft, gehören die Preise aus der Tombola zu den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung und stellen im Rahmen der 110-€-Grenze grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

  • Übersteigen die Kosten der Betriebsveranstaltung einschließlich der Tombolagewinne den 110-€-Freibetrag pro Arbeitnehmer, können Sie den übersteigenden Betrag mit 25 % pauschal versteuern und erreichen damit wiederum Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
  • Müssen die Mitarbeiter die Lose kaufen, führt der Gewinn regelmäßig nicht zu abgabenpflichtigem Arbeitsentgelt.
  • Eine Tombola kann auch nur für einen begrenzten Teilnehmerkreis organisiert werden, beispielsweise nur für Arbeitnehmer, die sich durch besonderes berufliches Verhalten hervorgetan haben. In diesem Fall sind die Verlosungsgewinne als sonstige Sachbezüge immer steuer- und beitragspflichtig.





    Sie haben noch keinen Zugang?

    Testen Sie ‘Lohn & Gehalt aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von

    • leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
    • Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das Sozialversicherungsrecht
    • rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz