Betriebliches Eingliederungsmanagement: Fehler eines externen Dienstleisters gehen zu Ihren Lasten
Bevor Sie einem Mitarbeiter wegen häufiger oder langer Krankheit kündigen, sollten Sie mit ihm in einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) geprüft haben, ob und wie Sie ihn künftig leidensgerecht beschäftigen und so sein Arbeitsverhältnis erhalten können. Denn das BEM stärkt Ihre Position, wenn es später zum Kündigungsschutzprozess kommen sollte. Das gilt aber
nur bei einem ordnungsgemäßen BEM. Welche Fehler Sie bzw. Ihr externer Dienstleister hier unbedingt vermeiden sollten, zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 14.1.2025 (15 Sa 22/24).
Der Fall: Krankheitsbedingte Kündigung nach abgebrochenem BEM
Ein Arbeitnehmer wies seit 2018 krankheitsbedingte Fehlzeiten von 65 bis 121 Tagen pro Jahr auf. Mit Schreiben vom 24.1.2023 lud ihn deshalb ein vom Arbeitgeber beauftragter Dienstleister zur Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ein, und zwar zunächst zu einem ersten Informationsgespräch mit einer BEM-Beauftragten des Dienstleisters, an dem auch eine Person seines Vertrauens teilnehmen könne. Das entsprach der Vorgehensweise, wie sie in einer Betriebsvereinbarung zum externen BEM vorgesehen war.
Weil der Mitarbeiter am BEM interessiert war, stimmte er zu. Das Gespräch fand am 20.2.2023 statt. Dabei ging es auch um die gesundheitlichen Einschränkungen des Mitarbeiters und darum, ob seine Krankheitszeiten durch Veränderungen am Arbeitsplatz reduziert werden könnten. Als Ergebnis unterzeichneten der Mitarbeiter und die BEM-Beauftragte ein „Datenblatt Infogespräch“, in das sie eintrugen:
„BEM startet nicht, da MA mit Arbeitsplatz zufrieden, keine Einschränkungen zurzeit … Falls der MA erneut erkrankt, kann er freiwillig ein BEM starten bzw. nach sechs Wochen erneuter Arbeitsunfähigkeit bekommt er eine neue Einladung.“
Nachdem der Mitarbeiter erneut für dreimal eine Woche und einen Tag erkrankt war, kündigte ihm der Arbeitgeber am 31.7.2023 fristgemäß, wogegen der Mitarbeiter klagte.
§ Das Urteil: 3 Fehler im BEM …
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