Schließt ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter betriebliche Altersvorsorgeverträge ab, haftet er nach § 1 Abs. 1 S. 3 und § 18a Betriebsrentenstärkungsgesetz (BetrAVG). Danach gilt Folgendes:
- Das Arbeitgeberunternehmen haftet für zugesagte Versorgungsleistungen.
In der Praxis kommt es leider vor, dass die Wertentwicklungen der Versicherungen über Jahre und Jahrzehnte drastisch hinter den prognostizierten Beträgen zurückbleiben. Da die Versicherer ihre Haftung hierfür vertraglich gegenüber Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschließen, muss der Arbeitgeber grundsätzlich die Differenzbeträge tragen.
Im Jahr 2018 wurde allerdings die Möglichkeit der sogenannten „beitragsorientierten Leistungszusage“ gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG eingeführt. Bei dieser Form der bAV sagt der Arbeitgeber keine bestimmten Leistungsbeiträge für den späteren Rentenzeitpunkt zu, sondern einfach „nur“ die Beitragszahlung in einer bestimmten Höhe während der Ansparphase. Der Arbeitnehmer selbst trägt das Kapitalanlagerisiko. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu zahlen. Dabei sind Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer verboten. Im Gegenzug werden die Arbeitgeber von der Haftung befreit („pay and forget“).
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Lohn & Gehalt aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von
- leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
- Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das Sozialversicherungsrecht
- rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz
