Leserfragen

„Betriebliche Altersvorsorge: Wie weit haften wir? Und können wir das Risiko verringern?“

Leserfragen
Dialogue with questions and answers. The emergence of questions

Britta Schwalm

03.02.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Wir haben einen kleinen Betrieb und möchten für unsere Mitarbeiter Verträge für eine betriebliche Altersvorsorge abschließen. Haften wir für die Versorgungszusage? Müssen wir also dafür geradestehen, dass die Beschäftigten tatsächlich eine Rente in einer bestimmten Höhe ausbezahlt bekommen? Falls ja: Können wir diese Haftung irgendwie umgehen?

ANTWORT

Schließt ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter betriebliche Altersvorsorgeverträge ab, haftet er nach § 1 Abs. 1 S. 3 und § 18a Betriebsrentenstärkungsgesetz (BetrAVG). Danach gilt Folgendes:

  1. Das Arbeitgeberunternehmen haftet für zugesagte Versorgungsleistungen.

  • Diese Haftung des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn er für die Durchführung der Altersversorgung Dritte einschaltet (z. B. Versicherungsunternehmen).
  • Die Leistungsansprüche verjähren erst nach 30 Jahren (§ 18a S. 1 BetrAVG).
  • In der Praxis kommt es leider vor, dass die Wertentwicklungen der Versicherungen über Jahre und Jahrzehnte drastisch hinter den prognostizierten Beträgen zurückbleiben. Da die Versicherer ihre Haftung hierfür vertraglich gegenüber Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschließen, muss der Arbeitgeber grundsätzlich die Differenzbeträge tragen.

    ACHTUNG

    Im Jahr 2018 wurde allerdings die Möglichkeit der sogenannten „beitragsorientierten Leistungszusage“ gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG eingeführt. Bei dieser Form der bAV sagt der Arbeitgeber keine bestimmten Leistungsbeiträge für den späteren Rentenzeitpunkt zu, sondern einfach „nur“ die Beitragszahlung in einer bestimmten Höhe während der Ansparphase. Der Arbeitnehmer selbst trägt das Kapitalanlagerisiko. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu zahlen. Dabei sind Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer verboten. Im Gegenzug werden die Arbeitgeber von der Haftung befreit („pay and forget“).





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