Arbeitsrecht

Besonderer Kündigungsschutz bei Betriebsratsgründung während der Probezeit? Schauen Sie genau hin!

Mitarbeiter, die sich an der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl beteiligen, genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Aber gilt das auch schon während der Probezeit? Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom 20.8.2025 zeigt, dass es darauf ankommt, wie die Beteiligung aussieht.
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Hildegard Gemünden

22.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Neuer Mitarbeiter als Vorfeld-Initiator einer Betriebsratswahl

Nach nur einer Woche Betriebszugehörigkeit ließ ein Sicherheitsmitarbeiter bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3b KSchG“ beglaubigen. Demnach beabsichtigte er, im Betrieb seines Arbeitgebers einen Betriebsrat zu errichten. Nach einer weiteren Woche erkundigte er sich bei seinem Arbeitgeber per E-Mail, ob es einen Betriebsrat gebe. Andernfalls beabsichtige er, diesen zu gründen. Am Folgetag kündigte ihm der Arbeitgeber fristgerecht, weil er für die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter ungeeignet sei.

Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Diese verstoße gegen das Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl gemäß § 20 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Erstmals nach über sechs Monaten berief er sich außerdem auf den besonderen Kündigungsschutz für die Initiatoren einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3b KSchG.

§  Das Urteil: Kein Kündigungsschutz während der Probezeit

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