Seit Januar 2026 sind Länder, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen unterhält, in den elektronischen Datenaustausch einbezogen. Ausnahme: Ist die Rentenversicherung für die Ausstellung zuständig (das prüfen Sie im Einzelfall), bleibt es bis auf Weiteres bei Vordrucken auf Papier. Diese erhalten Sie ab sofort nicht mehr bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA), sondern bei der Deutschen Rentenversicherung. Sind Krankenkasse oder DVKA zuständig, stellen Sie den elektronischen Antrag über Ihr Abrechnungsprogramm oder über das Meldeportal der Sozialversicherung. Auch Rückmeldungen, die Sie erhalten, erfolgen auf dem entsprechenden Weg.
Neue Vorgaben
Bescheinigungen für Entsendungen: Auch für Länder mit bilateralen Abkommen nutzen Sie jetzt ein digitales Verfahren
Müssen Beschäftigte auf eine Dienstreise in EU- oder EWR-Staaten, beantragen Sie elektronisch eine Bescheinigung A1. Damit bestätigt der Beschäftigte, dass er nach deutschem Recht sozialversichert bleibt. Bei einer Entsendung in ein Land mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen, also z. B. nach Albanien, mussten Sie die nötigen Dokumente bisher auf Papier beantragen. Das ist ab sofort anders.
