Betriebsbedingte Kündigung
Beschäftigungswegfall muss ausreichend dargelegt werden
Bei schlechter wirtschaftlicher Lage bleibt Ihnen als Arbeitgeber manchmal nur die Möglichkeit betriebsbedingter Kündigungen. Grundlage des Personalabbaus ist immer eine unternehmerische Entscheidung. Diese können Sie grundsätzlich frei treffen. Auch die Arbeitsgerichte können Ihnen in den Kündigungsschutzverfahren hier nicht inhaltlich reinreden. Sie müssen Ihre Entscheidung aber zumindest darlegen und deren Folgen erläutern. Hieran scheiterte der Arbeitgeber im folgenden Fall.
Burkhard Boemke
10.01.2025
·
3 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war seit Juli 2014 für die Lizenzspielerabteilung eines Fußball-Bundesligisten (2. Bundesliga) als leitender Physiotherapeut tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Versetzungsklausel für vergleichbare Tätigkeiten auch an anderen Arbeitsorten. Der Arbeitgeber schloss mit einer Arztpraxis für Orthopädie einen Dienstleistungsvertrag über ärztliche Leistungen ab Juni 2024 ab. Hierin waren auch physiotherapeutische Leistungen enthalten. Anschließend kündigte er allen Physiotherapeuten der Lizenzspielerabteilung zum 30.11.2024 aus betriebsbedingten Gründen. Er verwies darauf, dass er die Entscheidung getroffen habe, einen externen Dienstleister zu beauftragen.
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung. Physiotherapeuten würden weiterhin benötigt. Er könne zudem auch im Nachwuchsleistungszentrum bei den Jugendmannschaften eingesetzt werden. Dem widersprach der Arbeitgeber. Eine Vergleichbarkeit und Versetzbarkeit sei wegen der herausgehobenen Stellung des Mitarbeiters schon nicht gegeben.
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