Aktuelle Rechtsprechung

Beschäftigungssicherung: Vorsicht bei Kurzarbeit – hier warten leicht vermeidbare Fallen auf Sie!

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen zu halten, ist eine Kunst. Ein bewährtes Mittel hierzu ist das Instrument der Kurzarbeit. Diese Maßnahme hilft Ihnen, in Krisenzeiten Arbeitsplätze zu sichern und Ihrem Unternehmen mehr Stabilität zu garantieren. Zwei neue Urteile zeigen, wie wichtig es ist, dass Sie Ihre Pflichten präzise erfüllen, damit Ihre Mitarbeiter auch tatsächlich und pünktlich das Kurzarbeitergeld kassieren können.

Michael T. Sobik

11.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Fall 1: Rechtzeitiger Zugang der Anzeige für Arbeitsausfall ist entscheidend

Der Arbeitgeber dieses Falles zeigte am 21.04.2020 bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Arbeitsausfall und die Reduzierung der regelmäßigen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit auf null für 41 Mitarbeiter an. Diese Anzeige wurde am 23.04.2020 als Einwurfeinschreiben zur Post gegeben. Bei der Agentur für Arbeit ging sie aber erst am 02.05.2020 ein. Die Agentur für Arbeit erkannte die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld dann ab Mai 2020 an. Der Arbeitgeber verlangte jedoch die Anerkennung auch für den Monat April.

§  Das Urteil: Antrag lag zu spät vor

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