Ein Unternehmen schloss mit einem Mitarbeiter einen Darlehensvertrag über 25.000 €. Das Darlehen wurde mit 4,5 % verzinst und war in monatlichen Raten von 100 € zurückzuzahlen. Die zugrunde liegende Vereinbarung enthielt folgende Klausel: „Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Darlehen, in beiderseitigem Einverständnis, sofort fällig.“. Nachdem das Unternehmen dem Beschäftigten gekündigt hatte und der Mitarbeiter das Darlehen sofort (mit einem weiteren Darlehen) zurückgezahlt hatte, kam es zum Rechtsstreit. Das LAG stellte in seiner Entscheidung unter anderem klar: Eine Fälligkeitsklausel, die ein Arbeitgeberdarlehen an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpft, kann gegen Treu und Glauben verstoßen und unwirksam sein. Das gilt dann, wenn kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Das wiederum ist in folgenden Konstellationen der Fall:
- Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen,
- bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers