Organisation der Ausbildung

Berufskleidung, Dienstkleidung, Schutzkleidung – alles, was Sie wissen müssen

Wer bezahlt eigentlich die Arbeitskleidung von Auszubildenden? Die Antwort ist gar nicht so einfach. Bei diesem Thema muss genau differenziert werden: Handelt es sich um klassische Arbeitskleidung, um Berufskleidung, Dienstkleidung oder Schutzkleidung?

Martin Glania

07.09.2026 · 2 Min Lesezeit

Bei der Kategorisierung ist darauf zu achten, ob ein Azubi eine bestimmte Kleidung tragen muss, ob ein Firmenbezug im Mittelpunkt steht oder ob Hygiene- oder Schutzvorschriften die spezielle Kleidung erforderlich machen. Die folgende Übersicht unterscheidet genau das und klärt auf, wer für die Bezahlung der Arbeitskleidung aufkommen muss:





































































ÜBERSICHT: ARBEITSKLEIDUNG FÜR AUSZUBILDENDE
Arbeitskleidung im engeren SinneBerufskleidungDienstkleidungSchutzkleidung

„Ganz normale“ Arbeitskleidung, die nicht vorgeschrieben wird (z. B. Schürzen, Kittel oder Bürokleidung). Wichtigstes Indiz: freiwilliges Tragen.

Berufstypische Kleidung (z. B. Konditor, Schornsteinfeger), sofern nur der Berufsbezug und nicht der Unternehmensbezug im Vordergrund steht.

Kleidung mit Unternehmensbezug für ein einheitliches Erscheinungsbild. Das Tragen wird vorgeschrieben und ist Bestandteil der Ausbildung.

Kleidung, die aus Arbeits-, Hygiene- oder Sicherheitsgründen vorgeschrieben ist (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzhelm).

Wer trägt die Kosten für Anschaffung und Reinigung?

Ihr Auszubildender

Ihr Auszubildender

Sie als Ausbildungsbetrieb

Sie als Ausbildungsbetrieb

Ausnahmen aufgrund tariflicher oder betrieblicher Vereinbarungen möglich. Freiwillige Kostenbeteiligung des Betriebs möglich.

Ausnahmen aufgrund tariflicher oder betrieblicher Vereinbarungen möglich. Freiwillige Kostenbeteiligung des Betriebs möglich.



Kostenbeteiligung des Azubis nur möglich, wenn:





  • Kleidung privat sinnvoll nutzbar ist


  • keine tariflichen/vertraglichen Regelungen entgegenstehen


  • Beteiligung angemessen zur Ausbildungsvergütung ist.




  • Kostenübernahme kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Beteiligung des Azubis nur, wenn die Schutzkleidung privat sinnvoll nutzbar ist.

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