Arbeitsrecht

Belastungsstörung nicht zwingend kausal auf Tätigkeit zurückzuführen: kein Arbeitsunfall anerkannt

Auch für Sie als Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, wann ein Arbeitsunfall vorliegt. Nicht zuletzt kommen dann viele bürokratische Pflichten auf Sie zu. Für einen Arbeitsunfall ist natürlich ein Bezug zur Arbeitstätigkeit erforderlich. Doch so einfach ist es nicht. Der folgende Fall zeigt sehr plastisch, mit welchen Argumenten teilweise versucht wird, einen Arbeitsunfall zu konstruieren.
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Burkhard Boemke

09.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war im Jahr 2011 als Schrankenwärter bei der DB Netz AG beschäftigt. Am 25.11.2011 schloss er nach eigenen Angaben gegen 10:35 Uhr die Schranken und nahm anschließend einen Beinahe-Pkw-Zug-Unfall wahr. Er habe gesehen, wie ein Auto unter der Schrankenanlage geklemmt habe. Der Zug sei dann vorsichtig am Auto vorbeigefahren, sodass nur am Auto und der Schranke eine leichte Beschädigung aufgetreten sei.

Da er eine solche Szene nicht das erste Mal erlebt habe, habe ihn das Ereignis überfordert und innerlich beunruhigt. Im Krankenhaus wurde der Verdacht einer traumatischen Belastungsstörung geäußert. Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Letztere lehnte Ansprüche ab, weil kein Arbeitsunfall vorliegen würde. Es habe kein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung als Ursache eines psychischen Gesundheitsschadens stattgefunden. Der Arbeitnehmer selbst habe sich zu keinem Zeitpunkt in einer lebensbedrohlichen Situation befunden. Allein die Vorstellung eines Unfalls sei hierfür nicht ausreichend. Es habe sich vielmehr um eine berufstypische Belastung gehandelt.

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