Eine Arbeitgeberin, die eine Tankstelle betreibt, gab an ihre Arbeitnehmer arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten ab. In den Jahren 2015 bis 2018 pauschalierte sie diese Leistung nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) und meldete dies beim zuständigen Finanzamt an. Das Unternehmen führte die Lohnsteuer für die Mahlzeiten mit einem Pauschsteuersatz von 30 % ab.
Urteil des Monats
Beitragsfreiheit durch Pauschalierung: Warum dieser Fehler den Anspruch Ihres Unternehmens nicht gefährdet
Erhalten die Mitarbeiter Ihres Unternehmen Entgelt-Extras wie Mahlzeiten, Internetzuschüsse oder Erholungsbeihilfen? Für einige dieser Leistungen können Sie die Lohnsteuer pauschalieren. Wann immer sich diese Möglichkeit bietet, sollten Sie sie nutzen, denn: Durch die Pauschalierung erreichen Sie Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Dadurch ersparen Sie Ihrem Unternehmen und dem betreffenden Mitarbeiter einiges an Abgaben. Nach einem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichtes (LSG) bleibt die Beitragsfreiheit sogar bestehen, wenn ein Arbeitgeber aus Versehen die falsche Pauschalierungsgrundlage anwendet (LSG, Urteil vom 27.5.2026, Az. L 1 BA 20/22). Die Entscheidung zeigt, wie viel Spielraum Lohnsteuerpauschalierung beim Einsparen von Abgaben bietet.
