Urlaubswünsche müssen aber berücksichtigt werden
Grundsätzlich müssen Sie die Urlaubswünsche Ihrer Mitarbeiter berücksichtigen, § 7 Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz, Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), und ihnen den begehrten Urlaub gewähren. Dabei haben Sie den Urlaub – soweit es den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen betrifft – aus gesundheitspolitischen Gründen zusammenhängend zu erteilen.
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