Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat hierzu eine Entscheidung veröffentlicht (Urteil vom 12.09.2025, Az. 8 SLa 1003/24). Danach müssen keine milderen Mittel als eine fristlose Kündigung angewandt werden, wenn es zu einem gravierenden Vorfall gekommen ist. Und von diesem ging das LAG hier aus.
Rechtliche Fragen und Urteile
Bei tätlichem Angriff kann eine Abmahnung entbehrlich sein
Ein Auszubildender, der im Ausbildungsunternehmen Gewalt ausübt und einem Kollegen, Vorgesetzten oder Ausbilder Schmerzen und/oder einen Schaden zufügt, muss mit einer Kündigung rechnen. Er kann sich bei einem gravierenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person nicht darauf berufen, dass zunächst eine Abmahnung erfolgen müsste.
