Arbeitsrecht

Bei Scheinarbeitsverhältnis gibt’s kein Kurzarbeitergeld!

Hauptzweck des von der Bundesagentur für Arbeit zu gewährenden Kurzarbeitergeldes ist es, den Arbeitnehmern bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Arbeitsplätze und dem Betrieb die eingearbeiteten Arbeitnehmer zu erhalten. Damit dient das Kurzarbeitergeld der Stabilisierung der Arbeitsverhältnisse und des Betriebs. Das gilt jedoch nur für tatsächliche Arbeitsverhältnisse, wie dieser Fall zeigt.
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Burkhard Boemke

23.02.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Unternehmen, das sich sich u. a. auf die Veranstaltung von Reisen spezialisiert hat, beantragte bereits in der Vergangenheit mehrfach Kurzarbeitergeld für die einzige zur Sozialversicherung angemeldete Mitarbeiterin. Bei dieser Mitarbeiterin handelte es sich um eine der beiden Mitgesellschafterinnen der GmbH, mit der zum 01.03.2020 ein Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einem Bruttomonatsentgelt von 5.000,00 € und Zurverfügungstellung eines Dienstwagens geschlossen worden war.

Für den Monat September 2021 beantragte das Unternehmen erneut Kurzarbeitergeld. Anders als für die vorangegangenen Zeiträume lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeitergeld dieses Mal jedoch ab.

Das Unternehmen zog vor Gericht und trug vor, dass die Reisebranche auch im Herbst 2021 weiterhin massiv von den Folgen der Pandemie betroffen gewesen sei, sodass ein vollständiger Arbeitsausfall vorgelegen habe.

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