Bei der Abfindungshöhe für 61-Jährige und älter durfte die Rentennähe besonders berücksichtigt werden
Plant ein Arbeitgeber eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), z.B. Betriebsstilllegung, steht regelmäßig
ein Sozialplan an. Ein Sozialplan dient dazu, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen oder abzumildern, die den Arbeitnehmern durch die geplante Betriebsänderung entstehen. Hierbei haben die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) einen gewissen Gestaltungs- und Ermessensspielraum. das gilt insbesondere, wenn es um die Berechnungsgrundsätze für die Abfindungen geht. Dabei können sie u.a. die Schutzbedürftigkeit verschiedener Arbeitnehmergruppen bewerten.
Im Rahmen eines größeren Personalabbaus schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat u.a. einen Sozialplan ab. Innerhalb dieses Sozialplans wurde bei der Berechnung der Abfindungen unterschieden zwischen Mitarbeitern, die maximal 60,99 Jahre alt waren, und solchen ab 61 Jahren.
Im letzteren Fall ermittelte sich die Abfindung aus den Monaten bis zum frühestmöglichen Bezug einer abschlagsfreien gesetzlichen Rente und nicht aus der Betriebszugehörigkeit. Die entsprechenden Abfindungen fielen dadurch erheblich geringer aus, als solche für die unter 61-Jährigen.
Ein gekündigter Mitarbeiter gehörte mit 63 Jahren zu der Gruppe der rentennahen Arbeitnehmer. Er konnte spätestens ab 01.07.2027 eine ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen.
Der Mitarbeiter zog dennoch vor Gericht, weil er die Regelung für die über 61-Jährigen als unmittelbar altersdiskriminierend empfand. Diese verstoßen gegen § 75 Abs. 1 BetrVG.
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