Sonderausgabe

Bei Auskunftsforderung müssen Sie schnell handeln

In Abgrenzung zu Art. 13 DS-GVO ist Art. 14 DS-GVO einschlägig, wenn Sie Daten des Bewerbers/Beschäftigten nicht bei diesem erheben. Das relevante Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Regelungen ist also allein der Ort der Datenerhebung. Neben den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO, denen Sie bereits von sich aus nachkommen müssen, bestehen noch zusätzliche Auskunftsrechte der Personen, von denen Sie personenbezogene Daten verarbeiten. Diese regelt Art. 15 DS-GVO.

Burkhard Boemke

27.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Ihre Informationspflichten, wenn Sie Daten bei Dritten erheben

Beispiele für die Abgrenzung Art. 13 und 14 DS-GVO

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