In Abgrenzung zu Art. 13 DS-GVO ist Art. 14 DS-GVO einschlägig, wenn Sie Daten des Bewerbers/Beschäftigten nicht bei diesem erheben. Das relevante Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Regelungen ist also allein der Ort der Datenerhebung. Neben den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO, denen Sie bereits von sich aus nachkommen müssen, bestehen noch zusätzliche Auskunftsrechte der Personen, von denen Sie personenbezogene Daten verarbeiten. Diese regelt Art. 15 DS-GVO.