Ein als Bäcker beschäftigter Arbeitnehmer wollte seinen Weg zur Arbeit mit seinem Pkw um 1.30 Uhr nachts antreten. Da es zuvor geregnet hatte, reinigte er die Scheiben des Autos von Laub und Schmutz. Als er anschließend einsteigen wollte, stürzte er und verletzte sich die rechte Speiche und die linke Hand schwer. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Vorfall als versicherten Wegeunfall anzuerkennen. Die Begründung: Dem Unfallgeschehen lag keine versicherte Tätigkeit im Sinne eines Arbeitsunfalles (Wegeunfalles) zugrunde. Das Umgehen des Fahrzeugs zum Zwecke der Reinigung der Fensterscheiben sei dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und stelle keine durch das Beschäftigungsverhältnis veranlasste Handlung dar. Der Beschäftigte legte erfolglos Widerspruch ein und klagte schließlich. Das SG gab ihm recht. Die Begründung:
- Zu der im Rahmen einer Wegeunfallversicherung geschützten Tätigkeiten zählt nicht nur das tatsächliche Fortbewegen. Auch die erforderlichen und unmittelbaren Nebentätigkeiten, die diese Fortbewegung erst ermöglichen und eine natürliche Handlungseinheit darstellen, zählen zu den von der Unfallversicherung abgedeckten Handlungen.
- Erforderliche Nebentätigkeiten, die dem Versicherungsschutz zuzurechnen sind, sind beispielsweise Tätigkeiten, die dazu führen, dass ein Versicherter den Weg zur Arbeitsstelle überhaupt antreten kann.
- Hierzu zählen nicht nur Eiskratzen im Winter, sondern auch das Beseitigen von Verunreinigungen auf Scheiben.
