Arbeitsvertrag

Befristung über mehrere Jahre setzt auch eine dem Zweck entsprechende Beschäftigung voraus

Neben dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sehen auch weitere Gesetze Befristungsmöglichkeiten mit Blick auf Arbeitsverträge vor. U.a. im Altersteilzeitgesetz, im Berufsbildungsgesetz, im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie im Wissenschaftszeitvertragsgesetz finden sich solche speziellen Regelungen. Im nachfolgenden Fall waren jedoch die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Business people shaking hands , finishing up a meeting to sign a new contract

Burkhard Boemke

09.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber beschäftigte seit dem 04.05.2015 einen Arzt durchweg im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen auf Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) mit den Aufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Die Befristung erfolgte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG für die Beschäftigung im Rahmen der befristeten Forschungsstudie mit dem Thema „H.“ Studie zu Erforschung der Langzeitfolgen von COVID19. Die letzte Befristung erfolgte vom 01.01.2025 bis zum 31.07.2025.

Der Mitarbeiter wurde überwiegend mit Aufgaben in der Patientenversorgung betraut. Bis April 2023 war er in den Gebieten Station und Endoskopie eingesetzt. Seit April 2023 war er hauptsächlich in der gastroonkologischen Ambulanz in der Interdisziplinären Ambulanz für Chemotherapie (IAC) tätig. Hier führte er weitgehend selbstständig eine Sprechstunde für gastroonkologische Patienten durch. Ein Bezug der Sprechstunden zu der Forschungsstudie „H.“ bestand nicht.

Mit der Tätigkeit in der Patientenversorgung war der Mitarbeiter grundsätzlich an den Wochentagen Montag bis Mittwoch und Freitag ganztägig beschäftigt. Donnerstags nahm er verwaltungsbezogene Aufgaben im Rahmen seiner IAC-Ambulanztätigkeit wahr, etwa für Dokumentationen, Antragstellungen oder das sog. Tumorboard. An Donnerstagen war er zwischendurch für das Projekt der „H.“-Studie tätig. In diesem Zusammenhang untersuchte er jeweils zwei bis vier Patienten wöchentlich. Diese Untersuchungen nahmen ca. 40 bis 50% der Arbeitszeit des Donnerstages in Anspruch.

Der Mitarbeiter klagte auf Entfristung. Die Befristungsabrede sei unwirksam, weil ein Sachgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG nicht vorgelegen habe.

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