Befristung: Erst die Unterschrift, dann die Arbeitsaufnahme!
Allzu oft scheitern an sich zulässige Befristungen an einem Formfehler, sodass aus dem befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird. Gut, wenn Sie dann zumindest ordentlich kündigen können (Arbeitsgericht (ArbG) Aachen, 19.11.2024, 8 Ca 3230/23).
Der Sportdirektor eines Fußballvereins trainierte seit Oktober 2022 zunächst interimsmäßig die in der Regionalliga spielende erste Fußballmannschaft. Im Dezember 2022 einigte er sich mit dem Verein auf eine vom 1.1.2023 bis 30.6.2024 befristete Beschäftigung als Cheftrainer. Die Vertragsunterzeichnung erfolgte Ende Januar 2023.
Als die Mannschaft mit Ende der Saison 2023/2024 in die dritte Liga aufstieg, für die dem Mitarbeiter die Trainerlizenz fehlte, wurde sein Vertrag nicht verlängert. Vorsorglich kündigte ihm der Verein am 29.6. auch ordentlich zum 31.7.2024. Der Mitarbeiter klagte, weil er sowohl die Befristung als auch die Kündigung für unwirksam hielt.
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