Beschäftigungsbeginn und-ende

Befristung: Erst die Unterschrift, dann die Arbeitsaufnahme!

Allzu oft scheitern an sich zulässige Befristungen an einem Formfehler, sodass aus dem befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird. Gut, wenn Sie dann zumindest ordentlich kündigen können (Arbeitsgericht (ArbG) Aachen, 19.11.2024, 8 Ca 3230/23).

Hildegard Gemünden

11.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Trainer ohne Lizenz

Der Sportdirektor eines Fußballvereins trainierte seit Oktober 2022 zunächst interimsmäßig die in der Regionalliga spielende erste Fußballmannschaft. Im Dezember 2022 einigte er sich mit dem Verein auf eine vom 1.1.2023 bis 30.6.2024 befristete Beschäftigung als Cheftrainer. Die Vertragsunterzeichnung erfolgte Ende Januar 2023.

Als die Mannschaft mit Ende der Saison 2023/2024 in die dritte Liga aufstieg, für die dem Mitarbeiter die Trainer­lizenz fehlte, wurde sein Vertrag nicht verlängert. Vorsorglich kündigte ihm der Verein am 29.6. auch ordentlich zum 31.7.2024. Der Mitarbeiter klagte, weil er sowohl die Befristung als auch die Kündigung für unwirksam hielt.

§  Das Urteil: Formfehler rächt sich

Das Gericht bestätigte zwar, dass die Eigenart der Arbeitsleistung eines Trainers die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Denn ein Trainer muss kurzfristig austauschbar sein, wenn er die Spieler nicht zu den geforderten Leistungen führt. Allerdings bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform, damit sie wirksam ist (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Beide Parteien müssen die Befristungsvereinbarung vor der Arbeitsaufnahme auf Papier unterzeichnen. Weil die Vertragsunterzeichnung hier erst nachträglich erfolgte, war die Befristung unwirksam.

Einen unwirksam befristeten Arbeitsvertrag können Sie frühestens zum vereinbarten Vertragsende ordentlich kündigen (§ 16 TzBfG). Eine frühere ordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn

  • Sie diese Möglichkeit im befristeten Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen haben oder
  • die Befristung allein an der fehlenden Schriftform scheitert.

Wegen der fehlenden Trainerlizenz war die ordentliche Kündigung hier berechtigt. Das Arbeitsverhältnis endete daher am 31.7.2024.

Die Folgen für Ihre befristeten Arbeitsverträge

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Hildegard Gemünden ist seit mehr als 20 Jahren als Chefredakteurin, Autorin und Beraterin tätig. Sie ist spezialisiert auf Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sowie eine moderne Mitarbeiterführung

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KW 11-12 I 2025

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11.03.2025

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