Das Gericht bestätigte zwar, dass die Eigenart der Arbeitsleistung eines Trainers die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Denn ein Trainer muss kurzfristig austauschbar sein, wenn er die Spieler nicht zu den geforderten Leistungen führt. Allerdings bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform, damit sie wirksam ist (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Beide Parteien müssen die Befristungsvereinbarung vor der Arbeitsaufnahme auf Papier unterzeichnen. Weil die Vertragsunterzeichnung hier erst nachträglich erfolgte, war die Befristung unwirksam.
Einen unwirksam befristeten Arbeitsvertrag können Sie frühestens zum vereinbarten Vertragsende ordentlich kündigen (§ 16 TzBfG). Eine frühere ordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn
- Sie diese Möglichkeit im befristeten Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen haben oder
- die Befristung allein an der fehlenden Schriftform scheitert.
Wegen der fehlenden Trainerlizenz war die ordentliche Kündigung hier berechtigt. Das Arbeitsverhältnis endete daher am 31.7.2024.
Die Folgen für Ihre befristeten Arbeitsverträge
