Arbeitsrecht

Befristung beendet Arbeitsverhältnis – auch für Mitarbeiter mit besonderem Kündigungsschutz

Mit einem befristeten Arbeitsvertrag sind Sie als Arbeitgeber nicht gezwungen, den Mitarbeiter über den Fristablauf hinaus weiterzubeschäftigen. Aber gilt das auch, wenn der Mitarbeiter inzwischen besonderen Kündigungsschutz genießt, z. B. als Betriebsrat, wegen einer Schwangerschaft oder Schwerbehinderung? In der Regel ja – so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18.6.2025 (7 AZR 50/24). Erfahren Sie hier, warum das so ist und welche 3 Fehler Ihnen nicht unterlaufen sollten.

Hildegard Gemünden

28.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Betriebsratsmitglied wird nicht unbefristet übernommen

Der zunächst auf ein Jahr sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag eines Amazon-Mitarbeiters wurde Anfang 2022 bis zum 14.2.2023 verlängert – so wie bei 18 weiteren Mitarbeitern. Zum Fristablauf erhielten 16 dieser Mitarbeiter ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der nun klagende Mitarbeiter behauptete, er habe ein solches Angebot nicht erhalten, weil er inzwischen in den Betriebsrat gewählt worden sei. Zwar habe der Arbeitgeber mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen. Diese hätten aber anders als er nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert.

Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass er das Arbeitsverhältnis aufgrund der Arbeitsleistung und des Verhaltens des Mitarbeiters nicht unbefristet habe fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit habe dagegen keine Rolle gespielt.

Der Mitarbeiter meinte aus den folgenden Gründen, dennoch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu haben:

  • Sein Betriebsratsamt führe dazu, dass die sachgrundlose Befristung unwirksam sei. Nur so seien Betriebsräte im befristeten Arbeitsverhältnis wirksam geschützt.
  • Aus Gleichbehandlungsgründen hätte der Arbeitgeber ihm eine Entfristung anbieten müssen.

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