Befristung beendet Arbeitsverhältnis – auch für Mitarbeitende mit besonderem Kündigungsschutz
Mit einem befristeten Arbeitsvertrag sind Unternehmen nicht gezwungen, Mitarbeitende über den Fristablauf hinaus weiterzubeschäftigen. Aber gilt das auch, wenn der oder die Beschäftigte inzwischen besonderen Kündigungsschutz genießt, z. B. als Betriebsrat, wegen einer Schwangerschaft oder Schwerbehinderung? In der Regel ja – so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18.6.2025 (7 AZR 50/24). Erfahren Sie hier, warum das so ist und welche drei Fehler Ihnen nicht unterlaufen sollten.
Der Fall: Betriebsratsmitglied wird nicht unbefristet übernommen
Der zunächst auf ein Jahr sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag eines Amazon-Mitarbeiters wurde Anfang 2022 bis zum 14.2.2023 verlängert – so wie bei 18 weiteren Mitarbeitenden. Zum Fristablauf erhielten 16 dieser Mitarbeiter ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der nun klagende Mitarbeiter behauptete, er habe ein solches Angebot nicht erhalten, weil er inzwischen in den Betriebsrat gewählt worden sei. Zwar habe der Arbeitgeber mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen. Diese hätten aber anders als er nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert.
Amazon hielt dagegen, dass er das Arbeitsverhältnis aufgrund der Arbeitsleistung und des Verhaltens des Mitarbeiters nicht unbefristet habe fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit habe dagegen keine Rolle gespielt.
Der Mitarbeiter meinte aus den folgenden Gründen, dennoch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu haben:
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