Befristung auf die Regelaltersgrenze begründet keinen besonderen Diskriminierungsschutz
Grundsätzlich dürfen Sie als Arbeitgeber befristet beschäftigte Mitarbeiter nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandeln als vergleichbare unbefristet Beschäftigte (§ 4 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Aber gilt dieser besondere Diskriminierungsschutz
auch für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung befristet ist? Nein, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 31.7.2025 (6 AZR 18/25).
Der Fall: Arbeitnehmerin fühlt sich gegenüber Beamten benachteiligt
Eine beim Land Berlin-Brandenburg beschäftigte Arbeitnehmerin wird seit Dezember 2022 bei einer Observationsgruppe des Nachrichtendienstes eingesetzt. In dieser Gruppe erledigen Arbeitnehmer und Beamte identische Aufgaben. Trotzdem erhalten die Beamten nach der maßgeblichen Verordnung eine Erschwerniszulage von 388 € pro Monat, wohingegen der für die Arbeitnehmer gültige Tarifvertrag eine solche Zulage nicht vorsieht.
Die Mitarbeiterin meinte deshalb, als befristet Beschäftigte gegenüber den auf Lebenszeit eingestellten Beamten unzulässig benachteiligt zu werden. Mit ihrer Klage versuchte sie, die Zahlung der Erschwerniszulage als übertarifliche Leistung durchzusetzen.
§ Das Urteil: Kein besonderes Schutzbedürfnis
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