Dabei stellt sich die Frage, wie lange die Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung sein sollte bzw. darf. Grundsätzlich gilt im deutschen Arbeitsrecht, dass die Verhältnismäßigkeit stimmen muss. Das bedeutet konkret: Es ist im Einzelfall zu entscheiden – je nach Gesamtdauer des Arbeitsvertrages und Art der Tätigkeit – wie lang die Probezeit sein darf. Auf europäischer Ebene wird nahegelegt, dass die Probezeit 25 % der Vertragslaufzeit ausmachen kann.
Das bedeutet auch: Ist die Tätigkeit kompliziert und die Einarbeitungszeit damit lang, kann die Probezeit ebenfalls verhältnismäßig lang sein. Sie kann möglicherweise auch über der Schwelle von 25 % liegen.
