Arbeitsvertrag
Befristete Rente endet: Arbeitnehmer verpasst Neueinstellung
Vielen Arbeitgebern ist auch heute nicht bewusst, dass ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit der Gewährung einer Rente für den jeweiligen Mitarbeiter endet. Haben Sie nicht vorgesorgt, bleiben dann nur noch die (angreifbare) Kündigung oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie, wie Sie eine solche Situation vermeiden können.
Burkhard Boemke
16.06.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war seit 1987 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt u. a. folgende Regelung:
„Das Arbeitsverhältnis endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit dem Zeitpunkt, von dem an Sie Altersruhegeld beziehen, spätestens mit dem letzten Arbeitstag des Monats, in dem Sie das gesetzliche Rentenalter erreichen oder in dem Ihnen durch Zustellung des Bescheids eines Sozialversicherungsträgers die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mitgeteilt wird. Der Rentenbescheid ist der Personalabteilung nach Zugang unverzüglich vorzulegen.“
Seit dem 01.03.2011 wurde dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin von der Rentenversicherung eine zunächst bis zum 30.09.2013 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.
Der Arbeitgeber legte dem Arbeitnehmer daraufhin ein Schreiben vor, in welchem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der befristeten Rente festgehalten wird. Zudem sollte ein Wiedereinstellungsanspruch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer spätestens am Tag nach der rechtskräftig festgestellten Beendigung der Erwerbsminderung dem Arbeitgeber gegenüber ein Arbeitsangebot macht.
Die letzte befristete Rentengewährung endete zum 29.02.2020. Der Antrag des Arbeitnehmers auf Gewährung einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente wurde von der Rentenversicherung abgelehnt.
Der Arbeitnehmer klagte zunächst gegen die Ablehnung vor dem Sozialgericht. Am 27.11.2023 nahm er die Klage zurück, nachdem ein Gutachten seine Erwerbsfähigkeit bestätigte. Am selben Tag informierte er den Arbeitgeber über die erfolgte Klagerücknahme unter Hinweis auf die ihm erteilte Wiedereinstellungszusage. Der Arbeitgeber lehnte eine Wiedereinstellung mit der Begründung ab, der Arbeitnehmer habe sich zu spät bei ihm gemeldet und deswegen den Anspruch auf Wiedereinstellung verwirkt.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‘Arbeitsrecht kompakt’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von
- leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
- Tipps aus den Bereichen Arbeitsrecht und Personalwesen
- rechtssicheren Arbeitshilfen wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben zur sofortigen Verwendung