Hallo Herr Prof. Boemke, wir haben eine größere Meinungsverschiedenheit mit einer Mitarbeiterin. Die Mitarbeiterin ist bei uns laut ihrem Arbeitsvertrag zur Hälfte einer Vollzeitstelle beschäftigt, somit 20 Wochenstunden. Nachdem wir im Jahre 2021 einen Sponsoringvertrag abgeschlossen hatten, aus dessen Einnahmen die Stelle mitfinanziert wurde, haben wir mit der Mitarbeiterin die Arbeitszeit befristet erhöht. Der Sponsoringvertrag lief bis zum 28.02.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt haben wir auch die Arbeitszeiterhöhung um 10 Wochenstunden vereinbart. Die Arbeitnehmerin klagt jetzt darauf, festzustellen, dass auch über das Befristungsende hinaus eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Wochenstunden als vereinbart gilt. Ihrer Auffassung nach sei die Kombination aus unbefristetem Vertrag und befristeter Stundenerhöhung unzulässig und umgehe zwingendes Kündigungsschutzrecht. Wie schätzen Sie hier die Lage ein?
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