Arbeitsvertrag

Befristet Beschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden

Die befristete Beschäftigung ist nach der gesetzlichen Konzeption in Deutschland ein Ausnahmefall zur unbefristeten Tätigkeit. Daher hat der Gesetzgeber Hürden aufgestellt, die Befristungen nur begrenzt erlauben. So bedürfen diese eines Sachgrunds oder sind ohne Sachgrund nur zeitlich begrenzt zulässig. Darüber hinaus dürfen befristet Beschäftigte nicht wegen der Befristung benachteiligt werden. Das dies aber sogar in Tarifverträgen passieren kann, zeigt der folgende Fall.
Business people shaking hands , finishing up a meeting to sign a new contract

Burkhard Boemke

23.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber seit Dezember 2017 als Postsortiererin tätig. Zunächst erfolgte die Beschäftigung auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags bis Dezember 2019. Anschließend wurde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Auf dieses fanden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG Anwendung. Der Arbeitgeber gruppierte die Mitarbeiterin ab Dezember 2021 in Entgeltgruppe 2 Stufe 1 ein. Hiermit war diese nicht einverstanden. Richtig seien die Stufe 2 ab Dezember 2021 und die Stufe 3 ab Dezember 2023, weil sie über eine ausreichend lange Beschäftigungszeit verfüge (Stufenlaufzeit).

Der Arbeitgeber verwies darauf, dass nach der tariflichen Regelung ab Dezember 2019 die Stufenlaufzeiten geändert worden seien. Diese seien für die Arbeitnehmerin maßgeblich, weil ab diesem Zeitpunkt das relevante neue Arbeitsverhältnis vorlag. Das vorhergehende befristete Arbeitsverhältnis sei nicht zu berücksichtigen. Die Arbeitnehmerin klagte auf die Gehaltsdifferenz, die sich aus der unterschiedlichen Stufenzuordnungen ergab.

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