Sinn und Zweck einer Kündigungsfrist ist es, die Parteien – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – nicht vor vollendete Tatsachen zu stellen. Je nachdem, von welcher Seite die Kündigung ausgesprochen wird, soll der anderen Partei eine angemessene Zeit zur Neuorganisation eingeräumt werden. In manchen Fällen ist es für Sie als Arbeitgeber jedoch der bessere Weg, den Arbeitnehmer nicht weiter an seinen Schreibtisch zu lassen, sobald er sich einmal final gegen Ihre Firma entschieden hat. Das geht aber nicht ohne Weiteres, wie dieses Urteil zeigt.
Ein Arbeitnehmer war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei seinem Arbeitgeber tätig. § 20 des maßgeblichen Arbeitsvertrags sah vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen.
Für die Tätigkeit wurde ihm ein auch privat nutzbarer Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Die Nutzung konnte jedoch widerrufen werden, wenn der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird.
Nachdem der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.11.2024 gekündigt hatte, stellte der Arbeitgeber ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf.
Der Mitarbeiter kam der Forderung nach. Anschließend forderte er jedoch Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 i. H. v. mtl. 510,00 EUR brutto. Seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam gewesen.
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