Außendienstmitarbeiter verliert Führerschein und bekommt die Kündigung zu Recht
Bei einer personenbedingten Kündigung kann der Mitarbeiter, die Gründe, die zur Belastung des Arbeitsverhältnisses führen, nicht (mehr) steuern. Anders als bei einer verhaltensbedingten Kündigung bedarf es daher keiner Abmahnung. Verliert ein Mitarbeiter seinen Führerschein, den er für den Job benötigt, kann dies auch zum Verlust des Arbeitsplatzes führen – wie nachstehender Fall zeigt.
Ein Arbeitgeber, der Saisonware über Supermärkte vertrieb, beschäftigte u. a. seit 2018 auch einen Außendienstmitarbeiter. Für diese Tätigkeit nutzte der Mitarbeiter einen Dienstwagen. Der Mitarbeiter fuhr zahlreiche, teils abgelegen gelegene Supermärkte an und war für den Auf- und Abbau von Warendisplays sowie deren Bestückung und Pflege verantwortlich. Die Einsatzorte waren regelmäßig nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Am 30.06.2025 wurde dem Mitarbeiter die Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen. Hierüber informierte er den Arbeitgeber zunächst nicht und führte im Juli und August 2025 weiterhin 26 Einsätze durch. Anschließend war er zunächst arbeitsunfähig. Vom 01.10.2025 bis 31.01.2026 arbeitete der Mitarbeiter nicht. Er bekam dementsprechend auch keinen Lohn.
Erst am 13.11.2025 teilte der Mitarbeiter dem Arbeitgeber das Fehlen der Fahrerlaubnis mit. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis am 24.11.2025 ordentlich zum 31.01.2026. Andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden nicht.
Der Arbeitnehmer zog gegen diese Kündigung vor Gericht. Trotz Fahrerlaubnisentzugs habe er seine Tätigkeit durch Ersatzfahrer, insbesondere seinen Vater und einen Bekannten, ohne Mehrkosten erbringen können. Daher stünden ihm die geltend gemachten Vergütungsansprüche zu.
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