Ausschlussklauseln geben Ihnen Sicherheit. Je nachdem welche Frist vereinbart wurde, verfallen die Ansprüche nach dieser und Sie können sich beruhigt zurücklehnen, falls der (ehemalige) Arbeitnehmer doch noch Forderungen geltend macht. Aber Achtung: Die Ausschlussfrist gilt auch für Sie. Halten Sie diese daher unbedingt ein, um nicht mit leeren Händen dazustehen.
Ein Arbeitnehmer war seit August 2022 bei seinem Arbeitgeber tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt auch Regelungen zu Ausschlussfristen. Vorgesehen war eine Frist von 3 Monaten zur Geltendmachung von wechselseitigen Ansprüchen sowie eine weitere Frist von 3 Monaten für die Klageerhebung nach Ablehnung. Die Regelung sah auch Ausnahmen für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindesturlaub, den Mindestlohn oder Schadensersatz wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen vor. Der Arbeitgeber hatte in einer Vergütungsrichtlinie eine jährliche Anpassung des Gehalts an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes zugesagt. Der Mitarbeiter war mit den Entgelterhöhungen zu den Jahreswechseln seit 2023 nicht einverstanden. Er klagte auf die Differenz. Der Arbeitgeber wiederum berief sich darauf, dass er diesen Teil der Vergütungsrichtlinie zwischenzeitlich widerrufen habe. Zudem habe der Arbeitnehmer die Ausschlussfristen nicht eingehalten.
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