Arbeitsrecht

Aussage gegen Aussage: Ihre Möglichkeiten, wenn eine sexuelle Belästigung im Raum steht

Anzügliche Bemerkungen, unerwünschte Berührungen: Wenn ein Mitarbeiter (oder meist eine Mitarbeiterin) sich beschwert, weil er oder sie am Arbeitsplatz sexuell belästigt wurde, müssen Sie als Arbeitgeber handeln. Aber was können Sie tun, wenn der mutmaßliche Täter alles abstreitet? Das zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25.2.2025 (Az. 7 SLa 456/24).

Hildegard Gemünden

16.06.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Arbeitgeber reagiert mit Abmahnung und Versetzung

Eine in einem Projektbüro mit 16 Arbeitsplätzen beschäftigte Arbeitnehmerin fühlte sich von einem dort ebenfalls tätigen Bauingenieur sexuell belästigt: Während einer Teambesprechung habe er sie an der Schulter berührt und „Schätzchen“ genannt. Später am selben Tag habe er ihr zudem im Vorbeigehen bewusst auf das Gesäß gehauen.

Nachdem die Mitarbeiterin sich hierüber bei ihrem stellvertretenden Abteilungsleiter beschwert hatte, hörte der Arbeitgeber alle Beteiligten und Zeugen zu den Vorwürfen an, wobei der Bauingenieur die Vorwürfe bestritt. Dennoch mahnte ihn der Arbeitgeber wegen der sexuellen Belästigung ab und versetzte ihn an einen anderen Standort. Der Mitarbeiter klagte gegen beide Maßnahmen.

§  Das Urteil: Die Abmahnung ist mangels Beweis unwirksam, …

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‘Personal aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von

  • leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
  • Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um moderne Mitarbeiterführung und -bindung
  • rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz