Nach § 17 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung einer Frau unzulässig
- während ihrer Schwangerschaft (= ab deren Beginn),
- bis 4 Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis 4 Monate nach der Entbindung.
