Im Laufe eines Arbeitsverhältnisses sammeln Arbeitgeber und einzelne Unterabteilungen, beispielsweise die Lohnbuchhaltung, jede Menge Daten über die Belegschaft. Das ist legitim. Denn ohne persönliche Mitarbeiter-Informationen sind wichtige Abläufe nicht möglich. Art. 15 DSGVO gibt allerdings jedem Mitarbeiter das Recht, von seinem Arbeitgeber Auskunft über alle ihn betreffenden Daten zu erhalten.
2 Anfragen in 2 Jahren
Der Mitarbeiter eines Immobilienunternehmens stellte im Jahr 2020 einen Antrag auf Auskunft über seine Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Der Arbeitgeber beantwortete die Anfrage. Anfang Oktober 2022 verlangte der Mann erneut eine entsprechende Auskunft sowie eine Datenkopie unter Fristsetzung von 2 Wochen. Die Anfrage wurde erst Ende Oktober beantwortet.