FRAGE
Ein Minijobber hat demnächst bei uns ein Jahr auf 520/538-€-Basis gearbeitet. Zum 31.7.2024 endet die Beschäftigung. Wir würden den Mitarbeiter gerne zum 1.8.2024 als kurzfristig beschäftigte Aushilfe wieder anmelden und dann sozialversicherungsfrei laufen lassen. Geht das?
ANTWORT
Nein, so funktioniert das leider nicht. Wenn im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine neue befristete Beschäftigung vereinbart wird, gehen die Sozialversicherungsträger von der (allerdings widerlegbaren) Vermutung aus, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Damit werden normalerweise die geltende Entgeltgrenze und die Grenze für kurzfristige Beschäftigungen (3 Monate/70 Arbeitstage) überschritten. Widerlegen können Sie diese Vermutung nur, wenn Sie nachweisen, dass es sich um 2 völlig voneinander abgegrenzte Beschäftigungsverhältnisse handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in den wesentlichen Punkten − also insbesondere Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Eingliederung in einen anderen Betriebsteil sowie die Höhe des Arbeitslohns − voneinander unterscheiden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, zwischen der ersten und der zweiten Beschäftigung mindestens 2 Monate Beschäftigungspause einzulegen. Dann akzeptieren die Sozialversicherungsträger die Beschäftigungsverhältnisse als 2 unterschiedliche Tätigkeiten. Stellt Ihr Unternehmen den Mitarbeiter also erst zum 1.10. wieder ein und liegen außerdem alle Kriterien für eine kurzfristige Beschäftigung vor, kann diese vollständig sozialversicherungsfrei bleiben.
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