Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs beschäftigte 4 Männer aus Polen als Saisonaushilfen. Er ging von vollständiger Versicherungsfreiheit der Aushilfen aus. Bei ihrer Einstellung waren die Mitarbeiter anhand eines Fragebogens nach ihrer Beschäftigung im Heimatland gefragt worden.
Arbeitgeber nutzte einen Fragebogen
Die Beschäftigten kreuzten an, im Heimatland „Hausmann“ zu sein. Auf die Frage, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, antworteten sie aber nicht. Darüber stolperte ein Betriebsprüfer. Wer nämlich seinen Lebensunterhalt vorwiegend mit der Aushilfstätigkeit bestreitet und mehr als ein geringfügiger Minijobber verdient, übt die Tätigkeit berufsmäßig aus. Die Folge der Berufsmäßigkeit wiederum ist Versicherungspflicht. Nach der Betriebsprüfung sollte der Arbeitgeber für die Aushilfen über 10.000 € an Beiträgen und Säumniszuschlägen nachzahlen. Er klagte. Das LSG bestätigte aber das Ergebnis der Prüfung. Es ging davon aus, dass die Aushilfen ihren aktuellen Lebensunterhalt weitgehend von dem in Deutschland verdienten Geld bestritten. Sie waren im Heimatland nicht beschäftigt und erhielten kein Geld von Dritten.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‘Lohn & Gehalt aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von
- leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
- Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das Sozialversicherungsrecht
- rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz
