Der Inhaber eines Obstbaubetriebes beschäftigte mehrere Saisonaushilfen aus Rumänien und Polen als kurzfristig beschäftigte Saisonaushilfen. Er ging von vollständiger Sozialversicherungsfreiheit der Aushilfen aus. Bei ihrer Einstellung waren die Mitarbeiter anhand eines Fragebogens nach ihrer Beschäftigung im Heimatland gefragt worden. Einige der Beschäftigten, um die es im Streitfall ging, kreuzten an, im Heimatland zu studieren, Hausmann bzw. Hausfrau oder Rentner zu sein. Diese Angaben waren z. T. mit dem Stempel der Heimatgemeinde bestätigt worden.
Statt 12 waren nur 4 versicherungspflichtig
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden insgesamt 12 Aushilfen als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eingestuft. Der Arbeitgeber sollte rund 33.000 € an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen. Die Begründung des Prüfers war unter anderem: Der Arbeitgeber hätte sich nicht auf das bloße Ankreuzen des Feldes „Hausmann/Hausfrau“ verlassen dürfen, wenn die allgemeine Lebenserfahrung dagegenspreche. Der Arbeitgeber zog vor Gericht und bekam zum Teil recht. Letztendlich stufte das LSG nur 4 der 12 Aushilfen als voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ein – in einem Fall, weil die Zeitgrenze für kurzfristig beschäftigte Aushilfen überschritten worden war.