Im Fall, den das Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg zu entscheiden hatte, hatte ein Arbeitnehmer ziemlich dreist eine Nebentätigkeit ausgeführt, obwohl er noch bei seinem Hauptarbeitgeber eingeloggt war. In der Folge kam es zu einer fristlosen Kündigung. Diese wurde vom Arbeitsgericht als rechtens eingestuft (ArbG, Urteil vom 13.11.2024, Az. 4 Ca 1009/24).
Rechtliche Fragen und Urteile
Ausgeloggt und anderweitig Geld verdient – so geht es nicht!
Geht ein Auszubildender einer Nebentätigkeit nach, dann darf er das natürlich unter gar keinen Umständen während seiner Ausbildungszeit tun. Kommunizieren Sie das sorgfältig und reagieren sie im Fall der Fälle angemessen streng.
