Sonderausgabe

Auf Mutterschutz folgt oft Elternzeit – aber nicht für jeden

Nach dem Ende der gesetzlichen Mutterschutzfrist muss Ihre Mitarbeiterin grds. wieder ihre bisherige vertraglich vereinbarte Tätigkeit aufnehmen. Allerdings kommt es regelmäßig ganz anders. Häufig schließt ihre Mitarbeiterin an den Mutterschutz noch eine umfassende Elternzeit an. Damit sich Ihre Mitarbeiter uneingeschränkt dem Nachwuchs widmen können, räumt ihnen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) einen Anspruch auf Elternzeit ein. Dieser Anspruch ist umfassend, besteht aber nicht grenzenlos für alle Mitarbeiter und alle Kinder.

Burkhard Boemke

23.02.2026 · 3 Min Lesezeit

Elternzeit können grundsätzlich alle Mitarbeiter nehmen, die sich bei Ihnen in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis befinden – und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, eine Teilzeit- oder eine geringfügige Beschäftigung handelt.

Das Recht besteht daher auch, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht lange besteht (Probezeit) oder der andere Elternteil in Elternzeit oder arbeitslos ist und für das Kind sorgen könnte.

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