Elternzeit können grundsätzlich alle Mitarbeiter nehmen, die sich bei Ihnen in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis befinden – und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, eine Teilzeit- oder eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Das Recht besteht daher auch, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht lange besteht (Probezeit) oder der andere Elternteil in Elternzeit oder arbeitslos ist und für das Kind sorgen könnte.
