Auf Lohn vor Ende des Arbeitsverhältnisses kommt es an
Endet ein Arbeitsverhältnis, sind verbliebene wechselseitige Ansprüche zu klären und abzuwickeln. Hierzu kann auch die Abgeltung des noch bestehenden Resturlaubs gehören, wenn dieser nicht bereits vollständig vom Arbeitnehmer genommen worden ist. Im Detail kann
es dann zu Streitfragen kommen. Dies betrifft nicht nur die Frage, wie viel Resturlaub überhaupt besteht, sondern auch die konkrete Berechnung
der Abgeltung selbst. Das Bundesarbeitsgericht hat im folgenden Urteil den genauen Berechnungsweg dargelegt.
Eine Arbeitnehmerin war seit Dezember 2012 bei ihrem Arbeitgeber mit einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden an 5 Arbeitstagen wöchentlich tätig. Ihr jährlicher Urlaubsanspruch betrug 26 Tage. Die Arbeitnehmerin war ab dem 08.12.2018 bis zum 30.09.2019 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 01.10.2019 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis endete schließlich zum 31.05.2022.
Im Nachgang kam es zum Streit über die Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2018. Die Arbeitnehmerin verlangte eine Geldzahlung für 16 Urlaubstage unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindestlohns aus dem Jahr 2022. Der Arbeitgeber wiederum ging davon aus, dass der Urlaub bereits verfallen sei. Unabhängig davon könne eine Abgeltung nur unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Verdienstes der letzten 13 Wochen mit Lohnzahlung erfolgen.
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