Befristung mit Sachgrund

Auf einem Blick: Diese Sachgründe können Sie heranziehen

Neben der zeitlich begrenzten sachgrundlosen Befristung sieht das Gesetz die Möglichkeit der Befristung auch dann vor, wenn Sie für diese einen sogenannten Sachgrund haben. In § 14 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) werden diesbezüglich eine Reihe von möglichen Sachgründen aufgezählt. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, wie Sie im folgenden Beitrag erfahren werden.

Burkhard Boemke

08.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Neben der zeitlich begrenzten sachgrundlosen Befristung sieht das Gesetz die Möglichkeit der Befristung auch dann vor, wenn Sie für diese einen sogenannten Sachgrund haben. In § 14 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) werden diesbezüglich eine Reihe von möglichen Sachgründen aufgezählt. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, wie Sie im folgenden Beitrag erfahren werden.

Gesetzlich vorgesehene Sachgründe

  1. Es besteht ein nur vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften.
  2. Die Beschäftigung erfolgt im Anschluss an ein Studium oder eine Ausbildung.
  3. Die Vertretung eines anderen Mitarbeiters (z. B. wegen Krankheit/Elternzeit).
  4. Die Befristung erfolgt wegen der Eigenart der Arbeitsleistung (z. B. bei Schauspielern).
  5. Die Befristung dient der Erprobung.
  6. Die Befristung beruht auf in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen.
  7. Der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und wird entsprechend beschäftigt.
  8. Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.

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