Neben der zeitlich begrenzten sachgrundlosen Befristung sieht das Gesetz die Möglichkeit der Befristung auch dann vor, wenn Sie für diese einen sogenannten Sachgrund haben. In § 14 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) werden diesbezüglich eine Reihe von möglichen Sachgründen aufgezählt. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, wie Sie im folgenden Beitrag erfahren werden.
Gesetzlich vorgesehene Sachgründe
- Es besteht ein nur vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften.
- Die Beschäftigung erfolgt im Anschluss an ein Studium oder eine Ausbildung.
- Die Vertretung eines anderen Mitarbeiters (z. B. wegen Krankheit/Elternzeit).
- Die Befristung erfolgt wegen der Eigenart der Arbeitsleistung (z. B. bei Schauspielern).
- Die Befristung dient der Erprobung.
- Die Befristung beruht auf in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen.
- Der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und wird entsprechend beschäftigt.
- Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.
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