Arbeitsrecht

Auf die Zuordnung der Arbeitsverhältnisse kommt es an

Von einem Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer können dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen. Hierfür gibt es eine kurze Widerspruchsfrist. Diese dient der Rechtssicherheit. Schließlich sollen sowohl Betriebsveräußerer als auch Betriebserwerber zeitnah erfahren, welche Arbeitnehmer bei wem beschäftigt sind. Doch problematisch kann es schon an einer anderen Stelle werden. Teilweise ist es schwierig festzustellen, welche Arbeitnehmer überhaupt von dem Betriebsübergang betroffen sind.

Burkhard Boemke

09.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war in der Entwicklungsabteilung eines Automobilherstellers tätig. Der Arbeitgeber verlagerte den Bereich Fahrzeug- und Antriebsstrangentwicklung mit den dazugehörigen Gebäuden samt Ausstattung und den Testgeländen auf ein anderes Unternehmen. Der kleinere Teil der Entwicklungsabteilung sollte beim Arbeitgeber verbleiben. Der Arbeitnehmer wurde in die auszulagernde Einheit versetzt und über den anstehenden Betriebsübergang im Juli 2019 unterrichtet. Er war weder mit der Versetzung noch mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses einverstanden. Einen Widerspruch gegen den Betriebsübergang erhob er aber erst im September 2020. Schließlich klagte er. Sein Arbeitsverhältnis bestehe immer noch mit dem bisherigen Arbeitgeber und sei nicht mit übergegangen.

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